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Motorbezogene Versicherungssteuer berechnen

Erstmalige Zulassung des Fahrzeuges
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Motorbezogene Versicherungssteuer
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Abweichende Berechnung für LKW bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht   Info Button

Hinweis: Der Rechner wird gerade überarbeitet. In Kürze steht auch die Berechnung der motorbezognenen Versicherungssteuer für E-Autos zur Verfügung. 

Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen.

Für Erstzulassung nach dem 30.09.2020, je Kilowatt (kW) des Verbrennungsmotors:

  • Für die ersten 24 kW ist keine Steuer zu entrichten.
  • Für die weiteren 66 kW (also bis 90 kW) fallen 0,65 Euro pro kW und Monat an.
  • Für die weiteren 20 kW (also bis 110 kW) fallen 0,70 Euro pro kW und Monat an.
  • Für jedes darüber hinausgehende Kilowatt fallen 0,79 Euro pro kW und Monat an.

Mindestens 6,50 Euro pro Monat, höchstens aber 76 Euro pro Monat.

Beispiel
Ein LKW bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht mit 100 kW.

Es sind 76 kW zu versteuern, da für die ersten 24 kW keine Steuer bezahlt werden muss.

  • Für die ersten 24 kW ist keine Steuer zu entrichten.
  • Für die weiteren 66 kW:  66 kW * 0,65 Euro = 42,90 Euro
  • Für die übrigen 10 kW: 10 kW * 0,70 Euro = 7,00 Euro
  • Gesamt: 49,90 Euro pro Monat

Für ein Erstzulassungsdatum vor dem 01.10.2020 gilt das alte Regelwerk. Berechnungen können im Kfz-Steuerrechner mit folgender Auswahl durchgeführt werden: PKW mit Erstzulassung bis 30.09.2020.

Für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen muss eine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet werden. Diese ist beim jeweils örtlich zuständigen Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt zu entrichten.

Die Höhe der Steuer ist gesetzlich geregelt. Die Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer – oft wird diese auch gerne als "Motorsteuer" oder umgangssprachlich als "Kfz-Steuer" bezeichnet – wurde von den Behörden auf die Versicherungsunternehmen übertragen.

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Gut zu wissen

Die motorbezogene Versicherungssteuer gilt für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht. 

Fahrzeuggruppen, für die keine Steuer anfällt

  • Invalidenkraftfahrzeuge
  • Krafträder mit einem Hubraum bis 100 ccm
  • Kraftfahrzeuge, deren Kennzeichen hinterlegt sind (mindestens 45 Tage Hinterlegedauer)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschine
  • Kraftfahrzeuge, die für Personen mit Beeinträchtigungen zugelassen sind und zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen.

 Steuerbefreiung wegen Beeinträchtigungen

  • Ein Antrag zur Steuerbefreiung auf Grund von Beeinträchtigungen können Sie in jeder Zulassungsstelle einreichen.

Motorbezogene Versicherungssteuer per 01.04.2025

Per 01.04.2025 gelten aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 (BGBl I Nr.7/25) neue Regelungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer für bestehende und neue Elektrofahrzeuge inkl. Elektromotorräder und (Plug-in) Hybrid Fahrzeuge, die unten in einer Kurzübersicht dargestellt werden.

Was ändert sich?

    • Die bisherige Steuerbefreiung für Kfz, welche einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, wird ersetzt durch eine Steuerbefreiung für "Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt;". Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km unterliegen somit grundsätzlich der motorbezogenen Versicherungssteuer. Das heißt die generelle Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge entfällt.
  • Die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw (Klasse M1) mit rein elektrischem Antrieb berechnet sich nach einer neuen Berechnungsformel kombiniert aus der Leistung des Elektromotors in KW und dem Eigengewicht in kg. Die Leistung des Elektromotors ist hierbei immer die Nenndauerleistung und nicht die Maximalleistung.
    Bei der Klasse L - Krafträder, und sonstigen Fahrzeugklassen unter 3,5t höchstzul. Gesamtgewicht erfolgt die Berechnung ausschließlich nach der Leistung des Elektromotors (Nenndauerleistung).
    • Bei PKW (Klasse M1) mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb (Plug-in-Hybrid) und bei nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie jeweils Verbrennungsmotor ist ein eigener neuer Abzugsbetrag vom CO2-Emissionenwert und bei der Leistung vorgesehen, wodurch sich eine geänderte Besteuerung ergibt.
    • Für Fahrzeuge mit klassischem Verbrennungsmotor gibt es keine Änderung.


Kommt es zu Steuernachforderungen?

Die Neuregelungen treten mit 01.04.2025 in Kraft und betreffen nicht nur ab diesem Zeitpunkt neu zugelassene Fahrzeuge, sondern auch derzeit bereits zugelassene Fahrzeuge.

Das heißt konkret: Die Steuer wird rückwirkend bei den betroffenen Kund:innen ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung verrechnet, dies gilt auch für Fahrzeuge, die im Zeitraum nach dem 1. April 2025 storniert werden.

Die Nachverrechnung der Steuer wird noch dieses Jahr erfolgen und somit wird die gesetzlich verpflichtende Steuerabfuhr an den Staat Österreich gewährleistet. 

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