Motorbezogene Versicherungssteuer berechnen

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Motorbezogene Versicherungssteuer
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Abweichende Berechnung für LKW bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht   Info Button

Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen.

Für Erstzulassung nach dem 30.09.2020, je Kilowatt (kW) des Verbrennungsmotors:

  • Für die ersten 24 kW ist keine Steuer zu entrichten.
  • Für die weiteren 66 kW (also bis 90 kW) fallen 0,65 Euro pro kW und Monat an.
  • Für die weiteren 20 kW (also bis 110 kW) fallen 0,70 Euro pro kW und Monat an.
  • Für jedes darüber hinausgehende Kilowatt fallen 0,79 Euro pro kW und Monat an.

Mindestens 6,50 Euro pro Monat, höchstens aber 76 Euro pro Monat.

Beispiel
Ein LKW bis 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht mit 100 kW.

Es sind 76 kW zu versteuern, da für die ersten 24 kW keine Steuer bezahlt werden muss.

  • Für die ersten 24 kW ist keine Steuer zu entrichten.
  • Für die weiteren 66 kW:  66 kW * 0,65 Euro = 42,90 Euro
  • Für die übrigen 10 kW: 10 kW * 0,70 Euro = 7,00 Euro
  • Gesamt: 49,90 Euro pro Monat

Für ein Erstzulassungsdatum vor dem 01.10.2020 gilt das alte Regelwerk. Berechnungen können im Kfz-Steuerrechner mit folgender Auswahl durchgeführt werden: PKW mit Erstzulassung bis 30.09.2020.

Für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen muss eine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet werden. Diese ist beim jeweils örtlich zuständigen Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt zu entrichten.

Die Höhe der Steuer ist gesetzlich geregelt. Die Einhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer – oft wird diese auch gerne als "Motorsteuer" oder umgangssprachlich als "Kfz-Steuer" bezeichnet – wurde von den Behörden auf die Versicherungsunternehmen übertragen.

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Gut zu wissen

Die motorbezogene Versicherungssteuer gilt für alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht. 

Fahrzeuggruppen, für die keine Steuer anfällt

  • Invalidenkraftfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge mit ausschließlich elektrischem Antrieb
  • Krafträder mit einem Hubraum bis 100 ccm
  • Kraftfahrzeuge, deren Kennzeichen hinterlegt sind (mindestens 45 Tage Hinterlegedauer)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschine
  • Kraftfahrzeuge, die für Personen mit Beeinträchtigungen zugelassen sind und zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen.

 Steuerbefreiung wegen Beeinträchtigungen

  • Ein Antrag zur Steuerbefreiung auf Grund von Beeinträchtigungen können Sie in jeder Zulassungsstelle einreichen.

Kontakt

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